1. Gültigkeit

Die SYSTAG-Geschäftsbedingungen sind gültig, wenn beide Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

2. Umfang, Ausführung und Lieferort

Die Auftragsbestätigung ist hinsichtlich des Umfangs und der Ausführung der Lieferung endgültig. Der Lieferant liefert die Produkte zu einem Standarddesign und einer Standardsoftware in einer Form, die von Ihren Geräten entsprechend der am Lieferort gültigen Version gelesen werden kann. Wenn der Lieferant die Produkte ganz oder teilweise nach einer speziellen Konstruktion für den Kunden herstellt, folgt die Arbeit der Beschreibung der Anforderungen, in der der Kunde die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Ergebnisse spezifiziert hat. Konstruktionsänderungen nach der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die davon betroffenen Produkte nach solchen Änderungen die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, solche Konstruktionsänderungen an bereits hergestellten oder gelieferten Produkten vorzunehmen. Wenn kein bestimmter Ort, an dem ein Vertrag erfüllt werden muss, von beiden Parteien vereinbart wurde oder aus der Natur des Unternehmens offensichtlich ist, erfolgt die Lieferung der Produkte am Sitz des Lieferanten.

3. Software und Know-how

Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Software, das Know-how, die Datenverarbeitung und die Dokumentation, die ihm im Zusammenhang mit der Lieferung offenbart werden, ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen, diese Informationen jedoch nicht an Dritte weiterzugeben. Die Eigentumsrechte und das Recht zur weiteren Nutzung verbleiben beim Lieferanten oder seiner Lizenzbehörde, auch wenn die Software-Programm- oder Know-how-Dokumentation des Kunden nachträglich geändert wird. Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Anbieters. Der Kunde darf aus Sicherheits- und Archivierungsgründen nicht mehr als drei Kopien der Software anfertigen. Eine größere Anzahl von Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke erfordert die ausdrückliche Genehmigung des Anbieters. Der Kunde muss für alle Änderungen und Kopien die gleichen Eigentumsrechte wie das Original anwenden.

4. Dokumentation

Der Kunde hat Anspruch auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der normalen Ausführung des Anbieters. Zusätzliche Kopien oder Dokumentationen in Sprachen, die noch nicht verfügbar sind, werden vom Anbieter in Rechnung gestellt. Abweichungen in der Dokumentation, insbesondere bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Dokumente ihren Zweck erfüllen.

5. Diskretion

Beide Parteien werden keine Informationen über die Verantwortlichkeiten der jeweils anderen Partei, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, an Dritte weitergeben und alle Anstrengungen unternehmen, um den Zugang Dritter zu diesen Informationen zu verhindern. Auf der anderen Seite kann jede Partei das Wissen in ihrer traditionellen Arbeit nutzen, das ihnen während des Geschäftsvorgangs offenbart wird. Beide Parteien dehnen diese Verpflichtung auf ihre Mitarbeiter aus.

6. Verpflichtung zur Kundeninformation

Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Anforderungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften an der Lieferstelle hinzuweisen, die für die Ausführung und den Einsatz der Produkte von Bedeutung sind.

7. Bedingungen

Nur schriftlich bestätigte Bedingungen sind verbindlich. Diese Bedingungen werden unter den folgenden Umständen verlängert:

  • a) Wenn Informationen, die der Lieferant für die Ausführung des Auftrags benötigt, nicht rechtzeitig bei ihm eingehen oder wenn der Kunde diese Informationen nachträglich ändert;
  • b) wenn der Kunde mit der Ausführung seines Teils der Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, d.h. wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  • c) wenn Hindernisse auftreten, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, wie z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, bewaffnete Konflikte, innere Unruhen, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, schwerwiegende Produktionsunterbrechungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Materiallieferungen sowie behördliche Maßnahmen.
    Der Lieferant hat das Recht auf Teillieferungen.

Wenn Verzögerungen auftreten, sollte der Kunde mit dem Lieferanten eine angemessene Frist festlegen, in der die Lieferung durchgeführt werden kann. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht vor Ablauf dieser Frist nach, kann der Kunde auf die verspätete Zahlung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er innerhalb von drei Tagen seine Absichten erklärt.

Wird festgestellt, dass der Lieferant die Zeitverzögerung zu vertreten hat, so behält der Besteller trotz verspäteter Erfüllung, Verzicht auf Zahlung oder Rücktritt vom Vertrag das Recht auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch höchstens bis zu zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.

8. Annahme

Ist kein Abnahmeverfahren vereinbart, hat der Kunde die Lieferungen selbst zu prüfen und eventuelle Mängel schriftlich zu melden. Meldet der Kunde solche Mängel nicht innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gilt die Lieferung als in jeder Hinsicht erfüllt und ordnungsgemäß angenommen. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist nachträglich Mängel festgestellt, die bei sorgfältiger Prüfung bei der Abnahme nicht hätten entdeckt werden können, so hat der Besteller diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Bezug auf solche Mängel als erfüllt.

9. Garantie

Der Lieferant garantiert die Lieferung von Produkten in einwandfreiem Zustand. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate nach der Installation, maximal 18 Monate nach der Lieferung. Für mechanisch bewegte Teile wird die Garantiezeit auf 6 Monate reduziert. Bei Glaswaren erlischt die Garantie nach der Lieferung oder Inbetriebnahme durch Systag. Der Lieferant verpflichtet sich, die Garantie zu erfüllen, indem er alle Komponenten korrigiert oder austauscht, die nachweislich fehlerhaft oder aufgrund von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar sind. Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die nicht im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen, wie z.B. natürliche Abnutzung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe von Kunden oder Dritten, übermäßige Belastung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umwelteinflüsse. Die Erfüllung der Garantieleistung erfolgt entweder durch den Lieferanten in seinen Werkstätten oder beim Kunden vor Ort. Der Kunde garantiert dem Anbieter den freien Zugang. Demontage- und Montagekosten, Transportkosten, Verpackung, Reise- und Verspätungskosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die so ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Die Garantie- und Verjährungsfristen werden durch das Erkennen oder die Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Kann ein Mangel nicht behoben werden, hat der Kunde Anspruch auf Preisminderung und Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch nicht mehr als zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Ware. Weitere Ansprüche aus der Garantie sind ausgeschlossen. Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten oder Ersatz für Folgeschäden verlangen.

10. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch nachgewiesene Fahrlässigkeit des Lieferanten entstehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken und schließen Mehrwertsteuer, Porto, Abgaben, Zollgebühren, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung nicht ein. Zahlungen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung netto fällig. Das Recht, Gegenkosten von Rechnungen abzuziehen, auch wenn sie aus demselben Vertrag oder aus Forderungen gegen denselben stammen, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ist er verpflichtet, ohne besondere Mahnung ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Verzugszinsen zu zahlen. Die Zinskosten liegen vier Prozent über dem geltenden Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank. Das vom Lieferanten gelieferte Material bleibt das Eigentum des Lieferanten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind.

12. Export

Der Kunde ist für die Einhaltung der in- und ausländischen Exportbestimmungen verantwortlich. Die Wiederausfuhr bestimmter aus dem Ausland in die Schweiz gelieferter Produkte ist durch die Verpflichtung des Lieferanten gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verboten und kann nur mit Genehmigung dieser Sektion erfolgen. Der Lieferant erkennt die betreffenden Produkte in Angeboten und Rechnungen eindeutig an, wodurch diese Verpflichtung auf den Kunden übertragen wird.

13. Weiterverkauf

Wenn Verträge zwischen den beiden Parteien oder die Art der Transaktion nicht im Wege stehen, darf der Kunde die Produkte verändert oder unverändert verkaufen. Wenn der Kunde über die Produkte verfügt, muss er sicherstellen, dass alle Pflichten, die sich aus den Softwarelizenzen, der Geheimhaltungsvereinbarung sowie möglichen Genehmigungsbedingungen ergeben, auf den Käufer übertragen werden.

14. Gesetzgebung und Rechtsprechung

Dieser Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht. Der Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant kann jedoch auch das Gericht am Wohnsitz des Kunden anrufen.